Leidenschaft für Wein

seit 1893

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Unternehmensgruppe Schenk

Schenk GmbH • Domaines Schenk GmbH • Wein Direkt Import GmbH • IWA Intern. Weinagentur GmbH

 

§ 1 Geltungsbereich, allgemeine Bestimmungen

(1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen den Unternehmen der Unternehmensgruppe Schenk (Schenk GmbH, Domaines Schenk GmbH, Wein Direkt Import GmbH und IWA Intern. Weinagentur GmbH, nachfolgend einheitlich jeweils „Schenk“) und dem Kunden gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“). Diese AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen bzw. jedenfalls in der dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass Schenk in jedem Einzelfall wieder auf die AGB hinweisen müsste.

(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Schenk ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Der Widerspruch von Schenk gegen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden gilt auch, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden einen Regelungsinhalt haben, der über den Regelungsinhalt dieser AGB hinausgeht.

(4) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung. In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung durch Geschäftsbedingungen des Kunden ersetzt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke in diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Angebote von Schenk sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und Lieferanfragen werden erst nach Bestätigung durch Schenk in Schrift- oder Textform verbindlich. Bestellungen des Kunden sind für diesen verbindlich.

(2) Der Vertrag zwischen Schenk und dem Kunden kommt spätestens mit Absendung der Auftragsbestätigung durch Schenk zustande. Sofern durch Schenk keine Bestätigung des Auftrages erfolgt, gilt der Auftrag als erteilt, wenn Schenk in Kenntnis des Kunden mit der Auftragsdurchführung beginnt.

(3) Für den Inhalt von Aufträgen ist ausschließlich die Auftragsbestätigung von Schenk maßgeblich, sofern der Kunde der Bestätigung nicht unverzüglich in Schrift- oder Textform widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder fernmündlich erteilte Aufträge.

(4) Kündigungen, Fristsetzungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz durch den Kunden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen.

§ 3 Lieferung, Liefertermin

(1) Liefertermine und –fristen sind ca.-Termine. Sie gelten vorbehaltlich einer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von Schenk. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft oder der anderweitigen Zurverfügungstellung der Waren als eingehalten. Insbesondere bei Frostgefahr ist Schenk zur vorzeitigen Lieferung berechtigt.

(2) Schenk ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.

(3) Der Kunde hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind Schenk unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.

(4) Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, die Schenk nicht zu vertreten hat, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Höhere Gewalt liegt auch vor bei nationalen oder internationalen Sanktionen, bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von Schenk oder bei ihren den Vorlieferanten. Dauert eine Lieferverzögerung gemäß der Regelung in diesem Absatz mehr als zwei Monate an, so sind der Kunde und/oder Schenk berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Wechselseitige Schadensersatzansprüche bestehen dann nicht. Lieferverzögerungen im Sinne dieses Absatzes sind auch dann nicht von Schenk zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind in letztgenanntem Falle in den Grenzen von § 8 (Haftung) ausgeschlossen. Im Falle des Lieferverzuges kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die Leistung nicht innerhalb der Nachfrist erfolgt. Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (Haftung) ausgeschlossen.

(5) Wird Schenk trotz des Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts von seinem Lieferanten mit der für die Erfüllung seiner Lieferverpflichtung gegenüber dem Kunden benötigten Ware nicht oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass Schenk die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat, kann Schenk von dem Vertrag mit dem Kunden zurücktreten. Eine Haftung von Schenk für Schadensersatz ist nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (Haftung) ausgeschlossen.

§ 4 Versand, Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung frei Haus (DDP für Lieferungen innerhalb Deutschlands und DAP für Lieferungen außerhalb Deutschlands, jeweils gemäß Incoterms® 2020).

(2) Offensichtliche Verluste oder Beschädigungen beim Transport sind vom Kunden sofort beim Empfang der Ware auf der Frachtquittung und dem Lieferschein mit einem entsprechenden Vorbehalt zu vermerken (mit Unterschrift des Frachtführers). Darüber hinaus sind sie unverzüglich schriftlich gegenüber dem Transportunternehmen anzuzeigen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Verluste oder Beschädigungen durch den Transport sind auch Schenk unverzüglich schriftlich, unter Beifügung einer Kopie oder Ablichtung des Lieferscheins, anzuzeigen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen.

§ 5 Preise, Preisänderung, Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise von Schenk gelten ab Werk zuzüglich der jeweils bei Vertragsabschluss geltenden Umsatzsteuer inklusive etwaiger anfallender Versand- oder Verpackungskosten, jedoch exklusive etwaiger Zölle und Einfuhrsteuern (DDP für Lieferungen innerhalb Deutschlands und DAP für Lieferungen außerhalb Deutschlands, jeweils gemäß Incoterms® 2020). Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis.

(2) Die Preise von Schenk sind der jeweils gültigen Preisliste zu entnehmen. Erhöht sich der Listenpreis zwischen Vertragsabschluss und tatsächlicher Lieferung, erhöht sich der vereinbarte Kaufpreis entsprechend. Dies gilt insbesondere bei Jahrgangsänderungen von zu liefernden Weinen. Etwaig vereinbarte Abschläge sind auch hinsichtlich des erhöhten Kaufpreises zu berücksichtigen.

(3) Zahlungen sind mangels gesonderter Vereinbarung innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware ohne Abzug und für Schenk kostenfrei zu zahlen. Für die Erfüllung, die Rechtzeitigkeit der Zahlung und den Anfall von eventuell vereinbarten Skonti ist der Eingang auf dem Bankkonto von Schenk maßgeblich.

(4) Auch wenn ein Zahlungsziel vereinbart wurde, kann Schenk die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und/oder Lieferungen von Vorauszahlungen abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Kunden eingetreten ist oder eine solche aufgrund objektiver Umstände für die Zukunft erwartet wird.

(5) Eine Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten. Weitere Voraussetzung für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist, dass die zugrundeliegenden Ansprüche unmittelbar mit demjenigen Vertrag in Zusammenhang stehen, aus dem die Ansprüche von Schenk beruhen. Die Regelung in diesem Absatz findet auch bei der Geltendmachung von Mängeln Anwendung.

§ 6 Qualität, Mängel

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen Schenk gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt der Lieferung. Verdeckte Mängel sind Schenk unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen. Verstößt der Kunde gegen seine Pflichten aus diesem Absatz, so ist er bezüglich der betroffenen Mängel nicht mehr berechtigt, Mängelansprüche geltend zu machen.

(2) Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der zu liefernden Menge, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

(3) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder Brauchbarkeit. Der Kunde hat im Übrigen bei berechtigten Beanstandungen einen Ersatzlieferungsanspruch. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, hat der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in § 8 (Haftung) – nach seiner Wahl ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung. Dieses Recht ist beschränkt auf die betroffene Lieferung, soweit eine derartige Beschränkung für den Kunden nicht unzumutbar ist.

(4) Mängelansprüche verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) oder nach dem Produkthaftungsgesetz unabdingbare längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Schenk, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt. Maßnahmen zur Mängelbeseitigung stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. Sie erfolgen stets aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage.

(5) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen § 8 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Kunden gegen Schenk wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses bestehenden Forderungen von Schenk aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden im Eigentum von Schenk.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und sie fachgerecht zu lagern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltswaren an Dritte und die Abtretung oder Verpfändung von Anwartschaften dafür sind ausgeschlossen.

(3) Bei Zahlungsverzug ist Schenk die Vorbehaltsware auf Verlangen unverzüglich herauszugeben, ohne dass es einer Rücktrittserklärung von Schenk bedürfte. Gleiches gilt bei einer wesentlichen Verschlechterung der finanziellen Lage des Kunden. Das Rücknahmeverlangen und die Rücknahme gelten als Rücktritt vom Vertrag. Schenk ist nach Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist dem Kunden gutzuschreiben. Abzuziehen vom Verwertungserlös sind angemessene Rückhol- und Verkaufskosten.

(4) Der Kunde ist berechtigt die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die Veräußerung setzt die vorherige Zustimmung durch Schenk voraus. Die aus dem Verkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen werden schon jetzt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen sicherungshalber mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer Entstehung in voller Höhe mit allen Neben- und Sicherungsrechten an Schenk abgetreten. Schenk nimmt hiermit die Abtretung an. Die Drittschuldner sind unverzüglich vom Kunden über die erfolgte Abtretung zu unterrichten. Wenn Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren verkauft wird, erfolgt die Abtretung in Höhe des Betrages, den Schenk dem Kunden für die betroffene Vorbehaltsware anteilig fakturiert hat.

(5) Der Kunde kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Schenk nachkommt, die Forderungen aus Weiterverkäufen für sich im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Die Abtretung der Forderung ist ausgeschlossen.

(6) Mit dem Zahlungsverzug des Kunden um mehr als einen Monat, der Zahlungseinstellung des Kunden, einer erfolgten Pfändung von Vorbehaltsware oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware und auch das Recht zum Einzug der Forderungen. Schenk ist über die vorstehenden Ereignisse und die vorhandene Vorbehaltsware unverzüglich zu informieren. Schenk ist außerdem sofort zum Einzug der an sie abgetretenen Forderungen berechtigt.

(7) Soweit die besicherten Forderungen von Schenk durch Vorbehaltsware und/oder Abtretungen oder sonstige Sicherheiten nicht nur vorübergehend zu mehr als 110% besichert sind, wird Schenk auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl bis zur vorstehenden Grenze Sicherungsrechte freigeben.

(8) Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Vorbehaltsware befindet, nicht wirksam sein sollte, so ist der Kunde verpflichtet, Schenk eine gleichwertige Sicherheit beizustellen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so kann Schenk sämtliche Zahlungsforderungen gegen den Kunden – unabhängig von Zahlungszielen – fällig stellen.

§ 8 Haftung

(1) Die Haftung von Schenk nach Vertrag und Gesetz ist grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist.

(2) Der Haftungsausschluss von Schenk gemäß § 8 (1) gilt nicht:

– für Schäden, die Schenk vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat;

– sofern und soweit Schenk nach den zwingenden Vorgaben des Produkthaftungsgesetzes haftet;

– sofern und soweit Schenk eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat und Schäden aus der Verletzung der Garantie entstanden sind;

– in Fällen der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(3) In Fällen leichter und einfacher Fahrlässigkeit von Schenk haftet diese – sofern sie nicht schon gemäß § 8 (2) für Schäden haftet – nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung von Schenk ist dabei auf den vertragstypischen, für Schenk bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(4) Alle etwaigen, auf leichter Fahrlässigkeit von Schenk beruhenden Schadensersatzansprüche gemäß vorstehender Regelung in § 8 (3) verjähren entsprechend der Regelung in § 6 (4). Hiervon abweichend gelten für den Verjährungsbeginn von Ansprüchen, die keine Mängelansprüche sind, die gesetzlichen Vorschriften.

(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung von Schenk für ihre Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Schenk.

§ 9 Abtretungsverbot, Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden gegen Schenk an Dritte darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Schenk erfolgen; Textform (§ 126 b BGB) ist ausgeschlossen.

(2) Erfüllungsort für die Zahlung des Kunden ist der Gesellschaftssitz von Schenk.

(3) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten zwischen Schenk und dem Kunden sind die Gerichte am Gesellschaftssitz von Schenk ausschließlich zuständig.

(4) Für diese AGB und die gesamte Vertragsbeziehung zwischen Schenk und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(5) Hinsichtlich des Datenschutzes verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung. Weitere Informationen sind unter dem Link https://www.schenk-weine.de/datenschutz/ einsehbar.

Stand: August 2023